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   OLG Koblenz, 25.09.2002 - 1 Ws 743/02   

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https://dejure.org/2002,14091
OLG Koblenz, 25.09.2002 - 1 Ws 743/02 (https://dejure.org/2002,14091)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 25.09.2002 - 1 Ws 743/02 (https://dejure.org/2002,14091)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 25. September 2002 - 1 Ws 743/02 (https://dejure.org/2002,14091)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts; Erklärung durch Verteidiger; Fehlende Abstimmung mit dem Angeklagten; Dolmetscher; Übersetzung; Sitzungsprotokoll; Protokollierung

  • Judicialis

    StPO § 302 I 1; ; StPO § 274

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 302 Abs. 1 S. 1 § 274
    Rechtsmittelverzicht, Erklärung durch Verteidiger; Dolmetscher; Übersetzung; Sitzungsprotokoll; Protokollierung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BayObLG, 28.07.1994 - 3 ObOWi 63/94
    Auszug aus OLG Koblenz, 25.09.2002 - 1 Ws 743/02
    Eine Rechtsmittelverzichtserklärung kann ausnahmsweise unwirksam sein, wenn sie vom Verteidiger unmittelbar im Anschluß an die Urteilsverkündung spontan und ersichtlich ohne vorherige Abstimmung mit dem Angeklagten erklärt wird und dieser sich dazu nicht äußert (vgl. OLG Zweibrücken StV 89, 11; ähnlich BayObLG NStZ 95, 142).

    Für unwirksam wird eine solche Verzichtserklärung ausnahmsweise nur dann gehalten, wenn sie vom Verteidiger unmittelbar im Anschluß an die Urteilsverkündung "spontan und ersichtlich ohne vorherige Abstimmung mit dem Angeklagten" erklärt wird und dieser dazu schweigt (OLG Zweibrücken StV 89, 11; ähnlich BayObLG NStZ 95, 142).

  • OLG Zweibrücken, 05.06.1987 - 1 Ws 212/87

    Zustimmung; Zustimmungserfordernis; Urteilsverkündung; Angeklagter; Gegenwart;

    Auszug aus OLG Koblenz, 25.09.2002 - 1 Ws 743/02
    Eine Rechtsmittelverzichtserklärung kann ausnahmsweise unwirksam sein, wenn sie vom Verteidiger unmittelbar im Anschluß an die Urteilsverkündung spontan und ersichtlich ohne vorherige Abstimmung mit dem Angeklagten erklärt wird und dieser sich dazu nicht äußert (vgl. OLG Zweibrücken StV 89, 11; ähnlich BayObLG NStZ 95, 142).

    Für unwirksam wird eine solche Verzichtserklärung ausnahmsweise nur dann gehalten, wenn sie vom Verteidiger unmittelbar im Anschluß an die Urteilsverkündung "spontan und ersichtlich ohne vorherige Abstimmung mit dem Angeklagten" erklärt wird und dieser dazu schweigt (OLG Zweibrücken StV 89, 11; ähnlich BayObLG NStZ 95, 142).

  • BGH, 29.11.1983 - 4 StR 681/83

    Wirksamkeit eines im Protokoll vermerkten Rechtsmittelverzichts bei fehlender

    Auszug aus OLG Koblenz, 25.09.2002 - 1 Ws 743/02
    Wäre das Nachschieben solcher Ausführungen beachtlich, liefe dies auf die freie Widerruflichkeit oder Anfechtbarkeit eines Rechtsmittelverzichts hinaus; tatsächlich ist ein solcher jedoch weder widerruflich noch anfechtbar (BGH NJW 84, 1974; 80, 469; NStZ 84, 181, 329; StV 88, 372).
  • BGH, 23.06.1983 - 1 StR 351/83

    Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - Wirksamer

    Auszug aus OLG Koblenz, 25.09.2002 - 1 Ws 743/02
    Wäre das Nachschieben solcher Ausführungen beachtlich, liefe dies auf die freie Widerruflichkeit oder Anfechtbarkeit eines Rechtsmittelverzichts hinaus; tatsächlich ist ein solcher jedoch weder widerruflich noch anfechtbar (BGH NJW 84, 1974; 80, 469; NStZ 84, 181, 329; StV 88, 372).
  • BGH, 18.09.1987 - 2 StR 430/87

    Unwiderruflichkeit und Unanfechtbarkeit eines Rechtsmittelverzichts als

    Auszug aus OLG Koblenz, 25.09.2002 - 1 Ws 743/02
    Wäre das Nachschieben solcher Ausführungen beachtlich, liefe dies auf die freie Widerruflichkeit oder Anfechtbarkeit eines Rechtsmittelverzichts hinaus; tatsächlich ist ein solcher jedoch weder widerruflich noch anfechtbar (BGH NJW 84, 1974; 80, 469; NStZ 84, 181, 329; StV 88, 372).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.09.1979 - V A 1498/78
    Auszug aus OLG Koblenz, 25.09.2002 - 1 Ws 743/02
    Wäre das Nachschieben solcher Ausführungen beachtlich, liefe dies auf die freie Widerruflichkeit oder Anfechtbarkeit eines Rechtsmittelverzichts hinaus; tatsächlich ist ein solcher jedoch weder widerruflich noch anfechtbar (BGH NJW 84, 1974; 80, 469; NStZ 84, 181, 329; StV 88, 372).
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